Satzung

Querschnitte e.V. - sitzend GRÖßE zeigen


VERANTWORTUNG ÜBERNEHMEN

Satzung des Vereins Querschnitte e.V.-sitzend Größe zeigen - Vereinsgründung 15.12.2018 - Eintragung im Vereinsregister 25.01.2019 (Registerblatt 2278) - Anerkennung der Gemeinnützigkeit und Besteuerung 26.02.2019 nach den Voraussetzungen §§ 51, 59, 60 und 61 Abgabenordnung (AO)


1) §1 Name und Sitz des Vereins

a) Der Verein führt den Namen: Querschnitte e. V. sitzend Größe zeigen

b) Der Verein hat seinen Sitz in Hünfelden-Mensfelden.

c) Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

d) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr.


2) §2 Zweck des Vereins

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (Grundlage §§ 52/53 AO).

b) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verbraucherberatung.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

1) Aufklärung, Beratung und Unterstützung zur Verbesserung der Teilhabe am Leben und der Lebensqualität (Vorbildfunktion) für Menschen mit Behinderungen (körper- und mehrfach behinderte Kinder, Jugendliche und Erwachsene). Beratung, Aufklärung, Unterrichtung und Betreuung, zur Selbsthilfe: für die, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind und für die Eltern und Angehörige, die an den Folgen einer schwerwiegenden Erkrankung eines Familienmitgliedes leiden oder davon bedroht sind und für Menschen mit Behinderungen, in ihrer Erst-Reha (Unfallopfer), direkt im Krankenhaus.

2) Technische Dokumentation von auf dem Markt befindlichen technischen Hilfsmitteln und Dienstleistungen für behinderte Menschen sowie Erfahrungsberichten.

3) Durchführung von oder Mitarbeit an Modellprojekten auf regionaler, nationaler und transnationaler Ebene.

c) Der Verein macht sich zur Aufgabe, die Öffentlichkeit über die Probleme von Menschen mit Behinderungen zu informieren und aufzuklären (besonderer Schwerpunkt ist zum Beispiel die Barrierefreiheit [Aspekte wie rollstuhlgerechte Wege, barrierefreier Zugang zu öffentlichen Gebäuden, ggf. Schwächen aufzudecken und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten, um die Barrierefreiheit zu fördern / umzusetzen] in den Gemeinden und Städten):

1) insbesondere bei öffentlichen Ausstellungen, Events, Kino, Konzerte und Theaterveranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene Menschen mit Behinderungen, durch Schulungen und Begehungen vor Ort (hier zum Beispiel mit den Behörden, den Firmen, den Privatpersonen etc.).


3) §3 Gemeinnützigkeit

a) Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar durch eigenes Wirken auf gemeinnütziger und mildtätiger Grundlage im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der §§ 51-68 Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

b) Der Vorstand ist befugt, Spenden, die nicht aufgrund eines bestimmten Spendenaufrufs eingehen, nach billigem Ermessen einem Vereinszweck zuzuführen.

c) Der Verein ist berechtigt, Spendenaufrufe durchzuführen. Die hierauf eingehenden Spenden sind zweckgebunden zu verwenden.

d) Darüber hinaus ist der Verein berechtigt, Spendenaufrufe mit der Maßgabe durchzuführen oder durchführen zu lassen, dass Spendenaufkommen aufgrund eines Spendenaufrufs gleichen Zwecken des Vereines zugeordnet werden können, wenn Überschüsse im Rahmen eines zweckgebundenen Spendenaufrufs vorhanden sind. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vorstand des Vereins der Auffassung ist, dass der Zweck eines Spendenaufrufs und des daraus folgenden Spendenaufkommens ausreichend sichergestellt ist.

e) Der Verein ist berechtigt, für seine Zielsetzung Broschüren, Aufkleber, Presseinformationen und Symbolfiguren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu nutzen, um über seine Zielsetzungen in der Öffentlichkeit innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufzuklären und zu informieren.

f) Zur Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins ist die Zusammenarbeit mit Medien aller Art ebenso zulässig, wie die Schaffung von Ehrenpreisen für die Gebiete, auf denen der Verein tätig ist.

g) Der Verein ist befugt, für die Erreichung seiner Vereinsziele mit anderen Vereinen im Sinne des §§ 57 beziehungsweise 58 der Abgabenordnung zusammenzuarbeiten.

h) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

i) Die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung nach Beschlussfassung durch den Vorstand an Mitglieder für Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszweckes bleibt davon unberührt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

j) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

k) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


4) §4 Selbstlosigkeit

a) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann für Ehrenamtsträger mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Vergütung im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG und/oder eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen, soweit diese angemessen ist.


5) §5 Leistungen des Vereins

a) Der Verein möchte aus seinen Erfahrungen heraus anderen Menschen mit Behinderung Hilfestellungen geben. Lösungsfindungen durch Mut zur Eigeninitiative und durch Motivation am Leben aktiv teilzunehmen.

b) Der Verein möchte das Miteinander und Verständnis zwischen Menschen mit Behinderungen und Nichtbehinderten durch regen Informationsaustausch in Bewegung bringen.

c) Fortbildungsangebote für Betroffene, Angehörige und Institutionen (Berufsgenossenschaften, Krankenhäuser, Sportvereine, Therapiepraxen, Apotheken, Hundesportvereine, Ärzte, Polizisten, Städteplanung, Gemeinde usw.) zu organisieren. Der Verein möchte sein Angebot inhaltlich mit dem Thema Behinderung in allen Lebensbereichen konfrontieren. Die vom Verein beauftragten Fachleute erhalten für ihre Leistungen Honorare.

d) Der Verein möchte Barrierefreiheit in öffentlichen Gebäuden, z.B.: der Zugang zu den Stadtverwaltungen, Rampen, Empfangstresen, Aufzug, Flure und Türen, Toiletten, Parkmöglichkeiten etc. auf ihre Grundanforderungen prüfen und gemeinsam Lösungen ausarbeiten.

e) Der Verein kann Hotels, Campingplätze, Pensionen, Ferienbauernhöfe, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Jugendherbergen und andere Unterkünfte auf ihre Barrierefreiheit hin überprüfen und gegebenenfalls beratend zur Seite stehen.


6) §6 Tätigkeit im Verein

a) Der Verein wird durch seinen Vorstand ehrenamtlich geführt. Ein Vereinsmanager für die finanztechnischen Aufgaben kann auf Beschluss des Vorstandes auf Honorarbasis beschäftigt werden. Die Fachleute für die Beratungsaufgaben können hauptberuflich oder in Teilzeitbeschäftigung bzw. auf Honorarbasis tätig sein. Die Fachleute des Vereins sind in der Regel Mitglieder des Vereins.

b) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Der Mitgliederversammlung gegenüber besteht eine detaillierte Berichtspflicht.


7) §7 Organe und Vereinsordnung

a) Die Organe des Vereins sind:

1) der Vorstand,

2) die Mitgliederversammlung


8) §8 Vorstand

a) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:

1) dem 1. Vorsitzenden

2) dem 2. Vorsitzenden

3) dem Schriftführer

4) dem Kassenwart

b) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden plus ein weiteres Mitglied des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.

c) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.


9) §9 Amtsdauer des Vorstands

a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung bis auf Widerruf auf Lebenszeit bestellt.

b) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


10) §10 Rechte und Pflichten des Vorstandes

a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters (1. Vorsitzende) der Vorstandssitzung.

b) Der Vorstand führt die Beschlüsse des Vereins aus und setzt die Satzung und die Ordnung um. Der Vorstand führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen des genehmigten Haushaltes und verwaltet das Vereinsvermögen.

c) Der Vorstand ernennt seine Gehilfen, insbesondere den Kassenwart.

d) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

e) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

f) Die beiden Vorsitzenden sind befugt, über Leistungsbewilligungen bis zu 5.000 Euro zusammen zu beschließen. Beschlüsse über Leistungsbewilligungen über 5.000 Euro müssen vom Gesamtvorstand gefasst werden. (Die Unterschrift des 1. Vorsitzenden ist immer zwingend notwendig.)

g) Der Vorstand ist ermächtigt, geringe Änderungen im Wortlaut der Satzung vorzunehmen, soweit dieses zur Eintragung in das Vereinsregister oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit von den Behörden verlangt wird.

h) Die Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund erfolgt durch den Beirat. Gründe zur Abberufung sind vor allem:

i) eine grobe Pflichtverletzung,

j) die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung,

k) die Unzumutbarkeit der weiteren Tätigkeit als Vorstandes für den Verein.

l) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

m) Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er ist – wie die Vorstandsmitglieder – zur Entgegennahme von Spenden für den Verein gegen Quittung berechtigt.


11) §11 Beirat

a) Der Beirat besteht aus 3 Personen:

1) dem Beiratsvorsitzenden,

2) dem stellv. Beiratsvorsitzenden &

3) dem Protokollführer.

b) Der Beirat wird durch die Mitgliederversammlung alle 5 Jahre gewählt. Eine, auch mehrfache, Wiederwahl ist möglich.

c) Er ist zuständig für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes und entscheidet über dessen Widerruflichkeit.

d) Bei Abberufung des Vorstandes leitet der Beirat bis zur Neubestellung des Vorstandes die laufenden Geschäfte des Vereins.

e) Bei Beschlüssen in der Beiratssitzung genügt die einfache Mehrheit.

f) Die Beiratsversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, sie ist schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom den Beiratsangehörigen Personen zu unterzeichnen.

g) Der Beirat kann bei Aufgabe oder Ausscheiden aus dem Beirat einen Nachfolger für die noch laufende Wahlperiode selbst benennen.


12) §12 Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung per Post und/oder E-Mail, oder/und durch Bekanntmachung auf der Internetseite des Vereins, und/oder durch Aushang einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

b) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer, dem 1. Vorsitzenden und einem Mitglied des Beirats zu unterzeichnen.

c) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder für die auf der Tagesordnung festgelegten Punkte beschlussfähig.

d) Alle Abstimmungen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

e) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Wahl der Mitglieder des Beirats.


13) §13 Erwerb der Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge

a) Jede natürliche und juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.

b) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.

c) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand (1. Vorsitzende hat das letzte Wort). Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der schriftlichen Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennen alle Mitglieder diese Satzung des Vereins an.

d) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben.

e) Die Mitglieder leisten im Voraus Mitgliedsbeiträge. Diese können monatlich, viertel-, halb- und ganzjährig im Sinne eines Einzugsverfahrens eingezogen werden. Das erste Halbjahr umfasst die Monate: Januar bis einschließlich Juni und das zweite Halbjahr umfasst die Monate: Juli bis einschließlich Dezember eines jeweiligen Jahres. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Beitragsordnung. Eine zeitweise Senkung der Beitragspflicht ist möglich. Bei Aussetzung der Beitragspflicht ruhen die Mitgliedsrechte.

f) Für bestimmte Aufgaben können außerordentliche Beiträge oder Umlagen durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.

g) Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage kann zur Stundung, ausnahmsweise auch zum Erlass der Beiträge führen. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand.


14) §14 Rechte und Pflichten der Mitglieder

a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und seine Anordnungen zu befolgen.

b) Die Mitglieder haben zu Beginn des jeweiligen festgelegten Termins eines Geschäftsjahres die festgesetzten Beiträge zu entrichten. Die Beitragshöhe kann sachlich gerechtfertigt nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgelegt werden.

c) Die Beiträge des Vereins werden ausschließlich im Lastschriftverfahren erhoben.

d) Die Einzelheiten zu den Beiträgen wie Höhe, Fälligkeit und die Zahlweise regelt die Beitragsordnung. Eine Beitragserhöhung über 3% im Jahresdurchschnitt ist beschlusspflichtig durch die Mitgliederversammlung.


15) §15 Datenschutz im Verein

a) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

b) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied, insbesondere die folgenden Rechte:

1) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,

2) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,

3) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,

4) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,

5) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und

6) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.

c) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zugeben, dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


16) §16 Verlust der Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft endet:

1) mit dem Tod des Mitgliedes,

2) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Ende des jeweiligen Kündigungstermins und

3) durch Ausschluss.

b) Der Ausschluss ist nur aus einem wichtigen Grund zulässig und wird auf Antrag durch den Vorstand (1. Vorsitzende hat das letzte Wort) entschieden. Den Antrag dazu kann jedes Vereinsmitglied stellen. Vor der Beschlussfassung muss dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Erklärung gegeben werden.

c) Der Ausschluss kann vom Vorstand (1. Vorsitzende hat das letzte Wort) beschlossen werden, wenn

1) das Mitglied die Interessen des Vereins verletzt und dies trotz Abmahnung nicht unterlässt,

2) das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen länger als drei Monate im Rückstand ist und trotz Aufforderung/ Mahnung der Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt.

d) Mit Beendigung der Mitgliedschaft gehen alles Mitgliedsrechte verloren. Ein Rückgewehr von Beiträgen, Spenden oder Sacheinlagen ist ausgeschlossen.


17) §17 Wahlen, Abstimmungen und Protokollierung

a) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

b) Grundsätzlich entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Antrag kann erneut zur Abstimmung gestellt werden.

c) Alle Beschlüsse und Protokolle des Vereins sind schriftlich niederzulegen und von den jeweiligen Protokollführern und dem Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.


18) §18 Auflösung des Vereins

a) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vorstandsversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen.

b) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an Neufundländer in Not e. V. (Adresse: Max-Reger-Str. 2, 73430 Aalen), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereins zu verwenden hat.

c) Der Vorsitzende wird in diesem Fall der Auflösung zu den Liquidatoren des Vereinsvermögens bestellt.


19) §19 Inkrafttreten der Satzung

a) Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.12.2018 beschlossen und wurde wirksam mit der Eintragung in das Amtsregister am 25.01.2019.


20) §20 Gründungsmitglieder

1. Vorsitzender:

(Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring, Event - Planung, Homepage)

Herr Jan Pfeiffer

(1 Vorsitzende Behindertenbeirat der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn)
In den Hühnergärten 7
65597 Hünfelden-Mensfelden

MAIL: jan.pfeiffer.72@querschnitte-ev.com

TEL: +49 (0) 1577-770055

HP: www.behindert-begleithund-blog.de

2. Vorsitzender:

(Öffentlichkeitsarbeit, Sponsoring, Event - Planung)

Herr Sascha Sven Matthies

(Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut)
Großer Ring 41
65550 Limburg

MAIL: sascha.matthies@querschnitte-ev.com

TEL: +49 (0) 6431-4784050

HP: www.pep-hockeyplatz.de


Schriftführerin:

(Schriftführerin, Mitgliederbetreuung, Sponsoring)

Frau Daniella Matthies

(Physiotherapeutin)

Großer Ring 41

65550 Limburg

Schatzmeister:

(Finanzen und Controlling, Sponsoring)

Herr Harald Clever

(Speditionskaufmann)
Marienbader Ring 37
65549 Limburg


Beirat:

Frau Christiane Halscheid

(Physiotherapeutin)

Wilhelmstr. 73

65582 Diez

Beirat:

Frau Sabine Lohnmann

(Hausfrau)

Limburger Straße 89
65611 Brechen

Beirat:

Herr Jens Claus

(Erzieher)

Brückenstr. 5

65582 Diez


KONTAKT-Verein

Querschnitte e.V. - sitzend GRÖßE zeigen

In den Hühnergärten 7
65597 Hünfelden-Mensfelden

 

Mobil. +49 (0)1577-77 00 551

admin@querschnitte-ev.com

www.querschnitte-ev.com


Online-nachricht


SPENDEN-VereinsKONTO

BANK: KSK Limburg a.d. Lahn
IBAN: DE26 5115 0018 0000 0450 05
BIC: HELADEF1LIM

Bürozeiten

Montag & Freitag: 14-19 Uhr
Dienstag & Donnerstag: 11-15 Uhr
Mittwoch, Samstag & Sonntag: Termin

SOZIALE-MEDIEN


Rechtliches